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   OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 547/02   

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https://dejure.org/2003,13119
OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 547/02 (https://dejure.org/2003,13119)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.03.2003 - 4 LB 547/02 (https://dejure.org/2003,13119)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. März 2003 - 4 LB 547/02 (https://dejure.org/2003,13119)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einmalige Leistung - Wäsche von geringem Anschaffungswert für Heimbewohner

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 1 BSHG; § 21 BSHG; § 1 Abs. 1 RegelsatzVO
    Verpflichtung zur Gewährung einmaliger Leistung zum Lebensunterhalt für Unterwäsche bei Heimbewohner; Verwendungsbestimmung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung; Betrag von 63,00 DM (32,21 Euro) für Ersatzbeschaffung von Wäsche als nicht mehr "gering"; Insgesamt ...

  • Judicialis

    BSHG § 12 I; ; BSHG § 21 Ia; ; RegelsatzVO § 1 I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Gewährung einmaliger Leistung zum Lebensunterhalt für Unterwäsche bei Heimbewohner; Verwendungsbestimmung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung; Betrag von 63,00 DM (32,21 Euro) für Ersatzbeschaffung von Wäsche als nicht mehr "gering"; Insgesamt ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2002 - 4 ME 56/02

    Bekleidungsbeihilfe; einmalige Leistung; Handschuh; Hilfe zum Lebensunterhalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 547/02
    Denn die in § 21 Abs. 1 a Nrn. 1-7 BSHG enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend (Beschl. d. Sen. v. 26.02.2002 - 4 ME 56/02 - FEVS 53, 458 - NDV-RD 2002, 68, zu einmaligen Leistungen für die Beschaffung von Bekleidung "von geringem Anschaffungswert", die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO von den Regelsätzen nicht erfasst werden).

    Der vom Kläger genannte Betrag von 63, 00 DM (32,21 Euro) für die Ersatzbeschaffung von Wäsche ist jedenfalls nicht mehr "gering", ohne dass es der Festlegung einer Untergrenze bedarf (s. den Beschl. d. Sen. v. 26.02.2002 a.a.O.).

    War der geltend gemachte Bedarf somit insgesamt notwendig und unaufschiebbar, durfte der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zur Deckung des Bedarfs mehrere Monate anzusparen oder jeden Monat nur ein Einzelstück zu kaufen (s. den Beschl. d. Sen. v. 26.02.2002 a.a.O., zu Mütze, Schal und Handschuhen als im Winter unaufschiebbaren Bedarf).

  • VG Göttingen, 24.02.2003 - 2 A 2318/01

    Klage auf einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Beschaffung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 547/02
    Diese Aufzählung wird - neben zahlreichen anderen Beispielen für persönliche Bedürfnisse wie Schreibwaren, Porto, Zeitung, Bücher, Benutzung von Verkehrsmitteln, Teilnahme am kulturellen Leben, kleinere Geschenke, Genussmittel usw. - oft unbesehen übernommen, um die Zwecke zu definieren, für die auch der Barbetrag bestimmt ist (im Anschluss an die Empfehlungen für die Gewährung von Taschengeld nach dem Bundessozialhilfegesetz, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 49, 1973, Rn. 7, z. B. Hofmann in LPK-BSHG, 5. Aufl., 1998, § 21 Rn. 74; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 21 Rn. 21; Urt. d. Sen. v. 26.11.1997 - 4 L 7348/95 -, unter Hinweis auf das Urt. v. 13.05.1992 - 4 L 149/90 - FEVS 43, 241; so auch schon der Bundesrat, BT-Drucks. 9/1859, in der Unterrichtung des Bundestages über die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf des SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -, durch den auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - BT-Drucks. 9/1753 - auch § 21 Abs. 3 BSHG geändert werden sollte; die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene, von beiden früheren Vorschlägen abweichende Fassung ist in das Gesetz vom 04.11.1982, BGBl. I, 1450, aufgenommen worden und auch heute noch gültig; dem VG Hannover angeschlossen hat sich das VG Göttingen, Urt. v. 24.02.2003 - 2 A 2318/01 - vorgehend Beschl. d. 12. Senats des Nds. OVG, Beschl. v. 25.04.2002 - 12 PA 328/02 -, durch den er Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz bewilligte, da die zitierten Kommentar- und sonstigen Literaturmeinungen einer Überprüfung bedürften).
  • OVG Niedersachsen, 26.11.1997 - 4 L 7348/95

    Kostenbeitrag für Maßnahme der Eingliederungshilfe;; Barbetrag; Besuchsfahrten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 547/02
    Diese Aufzählung wird - neben zahlreichen anderen Beispielen für persönliche Bedürfnisse wie Schreibwaren, Porto, Zeitung, Bücher, Benutzung von Verkehrsmitteln, Teilnahme am kulturellen Leben, kleinere Geschenke, Genussmittel usw. - oft unbesehen übernommen, um die Zwecke zu definieren, für die auch der Barbetrag bestimmt ist (im Anschluss an die Empfehlungen für die Gewährung von Taschengeld nach dem Bundessozialhilfegesetz, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 49, 1973, Rn. 7, z. B. Hofmann in LPK-BSHG, 5. Aufl., 1998, § 21 Rn. 74; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 21 Rn. 21; Urt. d. Sen. v. 26.11.1997 - 4 L 7348/95 -, unter Hinweis auf das Urt. v. 13.05.1992 - 4 L 149/90 - FEVS 43, 241; so auch schon der Bundesrat, BT-Drucks. 9/1859, in der Unterrichtung des Bundestages über die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf des SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -, durch den auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - BT-Drucks. 9/1753 - auch § 21 Abs. 3 BSHG geändert werden sollte; die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene, von beiden früheren Vorschlägen abweichende Fassung ist in das Gesetz vom 04.11.1982, BGBl. I, 1450, aufgenommen worden und auch heute noch gültig; dem VG Hannover angeschlossen hat sich das VG Göttingen, Urt. v. 24.02.2003 - 2 A 2318/01 - vorgehend Beschl. d. 12. Senats des Nds. OVG, Beschl. v. 25.04.2002 - 12 PA 328/02 -, durch den er Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz bewilligte, da die zitierten Kommentar- und sonstigen Literaturmeinungen einer Überprüfung bedürften).
  • BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01

    Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren; Kabelanschlussgebühren im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 547/02
    Nicht von den Regelsätzen erfasst sind nach dem Urteil des BVerwG lediglich solche Bedürfnisse, die einem Hilfeempfänger von außen (von einem Dritten, beim Schulbedarf von der Schule) vorgegeben werden und denen er sich (im Rahmen der Schulpflicht) nicht entziehen kann (ähnlich BVerwG, Urt. v. 28.11.2001 - 5 C 9.01 - BVerwGE 115, 256 = NDV-RD 2002, 127 = ZfSH/SGB 2002, 340 = FEVS 53, 300 = DVBl. 2002, 914 = NJW 2002, 1284 = info also 2002, 127 m. Anm. v. Berlit, zu Breitbandkabelbenutzungskosten, wenn sie nicht zur Disposition des Mieters stehen).
  • OVG Niedersachsen, 13.05.1992 - 4 L 149/90

    Taschengeld für Untersuchungsgefangene; Hilfe zum Lebensunterhalt; Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 547/02
    Diese Aufzählung wird - neben zahlreichen anderen Beispielen für persönliche Bedürfnisse wie Schreibwaren, Porto, Zeitung, Bücher, Benutzung von Verkehrsmitteln, Teilnahme am kulturellen Leben, kleinere Geschenke, Genussmittel usw. - oft unbesehen übernommen, um die Zwecke zu definieren, für die auch der Barbetrag bestimmt ist (im Anschluss an die Empfehlungen für die Gewährung von Taschengeld nach dem Bundessozialhilfegesetz, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 49, 1973, Rn. 7, z. B. Hofmann in LPK-BSHG, 5. Aufl., 1998, § 21 Rn. 74; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 21 Rn. 21; Urt. d. Sen. v. 26.11.1997 - 4 L 7348/95 -, unter Hinweis auf das Urt. v. 13.05.1992 - 4 L 149/90 - FEVS 43, 241; so auch schon der Bundesrat, BT-Drucks. 9/1859, in der Unterrichtung des Bundestages über die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf des SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -, durch den auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - BT-Drucks. 9/1753 - auch § 21 Abs. 3 BSHG geändert werden sollte; die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene, von beiden früheren Vorschlägen abweichende Fassung ist in das Gesetz vom 04.11.1982, BGBl. I, 1450, aufgenommen worden und auch heute noch gültig; dem VG Hannover angeschlossen hat sich das VG Göttingen, Urt. v. 24.02.2003 - 2 A 2318/01 - vorgehend Beschl. d. 12. Senats des Nds. OVG, Beschl. v. 25.04.2002 - 12 PA 328/02 -, durch den er Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz bewilligte, da die zitierten Kommentar- und sonstigen Literaturmeinungen einer Überprüfung bedürften).
  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95

    Regelsätze, Leistungen nach - nicht für Schulbedarf;; Sozialhilfe, laufende oder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 547/02
    Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.1997 (- BVerwG 5 C 34.95 - BVerwGE 105, 281 = NDV-RD 1998, 31 = FEVS 48, 193 = ZfSH/SGB 1998, 212 = info also 1998, 24 m. Anm. v. Brühl).
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 62/00 R

    Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet - Beitragszahlung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 547/02
    Nicht von den Regelsätzen erfasst sind nach dem Urteil des BVerwG lediglich solche Bedürfnisse, die einem Hilfeempfänger von außen (von einem Dritten, beim Schulbedarf von der Schule) vorgegeben werden und denen er sich (im Rahmen der Schulpflicht) nicht entziehen kann (ähnlich BVerwG, Urt. v. 28.11.2001 - 5 C 9.01 - BVerwGE 115, 256 = NDV-RD 2002, 127 = ZfSH/SGB 2002, 340 = FEVS 53, 300 = DVBl. 2002, 914 = NJW 2002, 1284 = info also 2002, 127 m. Anm. v. Berlit, zu Breitbandkabelbenutzungskosten, wenn sie nicht zur Disposition des Mieters stehen).
  • OVG Niedersachsen, 25.02.2004 - 4 LB 175/03

    Gewährung einer aus Sozialhilfemitteln einmaligen Leistung für die Beschaffung

    Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung eine Zusammenrechnung einzelner Bedarfspositionen vorgenommen hat, handelte es sich um den Bedarf zur Neubeschaffung von ähnlichen Gegenständen, die notwendig gleichzeitig zu ersetzen bzw. neu zu beschaffen waren (z.B. Beschl. v. 30.01.2001 - 4 M 3703/00 -: zwei Töpfe; Beschl. v. 26.02.2002 - 4 ME 56/02 -: Mütze, Schal, Handschuhe; Urt. v. 19.03.2003 - 4 LB 547/02 -: Unterhose, Unterhemd, Socken).
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